RMC Albatros e.V.

Reisemobilclub Düren

Satzung und Hundeverordnung

SATZUNG DES REISEMOBIL - CLUBS ALBATROS E.V.
STAND: 06/2006

Rechtssitz Düren
§ 1 NAME UND SITZ
Der „Reisemobil-Club Albatros“, abgekürzt RMC-Albatros genannt, hat seinen Sitz in
Düren. Er ist in das Vereinsregister mit der Nummer 1995 eingetragen.

§ 2 AUFGABEN, ZWECK UND ZIELE
Der Club vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit,
den Behörden und den Vereinigungen der Reisemobil-Clubs.
Der Club verfolgt weder politisch noch religiöse Ziele.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Der Club besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
I  Mitglied kann jeder werden. Er muss ungescholten und bereit sein, sich der Satzung zu verpflichten.
II Ehrenmitglieder: Die Hauptversammlung ernennt auf Vorschlag und nach Abstimmung,
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, die sich um die Sache des
Reisemobil-Clubs besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
I Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
II Jeder, der eine Mitgliedschaft anstrebt, muss vor dem Aufnahmegesuch an
mindestens drei Clubfahrten und drei Clubversammlungen teilgenommen haben.
III Der Vorstand legt den Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vor. Die Zustimmung oder Ablehnung liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung.
Das Ergebnis der Abstimmung ist dem Antragsteller kurzfristig mitzuteilen.
IV Zur Aufnahme genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
wobei Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder eine ungültige
Stimme abgeben, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln sind.
V Falls die Abstimmung ein Ergebnis wegen Stimmengleichheit nicht zulässt, wird die
Abstimmung bei der nächsten Mitgliederversammlung wiederholt. Führt auch diese
zweite Abstimmung nur zu einer Stimmengleichheit, wird das Aufnahmegesuch
abgelehnt.
VI Die Annahme des Aufnahmeantrages verpflichtet das neue Mitglied ab dem
Aufnahmemonat zur Beitragszahlung.
VII Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Mit dem Tag der Austrittserklärung oder des Ausschlusses erlöschen
alle Mitgliedsrechte.
VIII Austrittserklärung: Der Austritt kann jeder Zeit erklärt werden, mittels
eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des Clubs. Ein Austritt entbindet nicht
von der Beitragszahlung für das laufende Jahr.
IX Ausschließung: Der Ausschluss aus dem Club kann erfolgen:
a) Wegen grober Verstöße gegen die Satzungen und verbindlichen Beschlüsse
des Clubs.
b) Wegen Gefährdung oder Schädigung des Clubs.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
I Gleichstellung aller Mitglieder: Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten. Sie haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. Das gilt auch für das
ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied.
II Rechte: Jedes Mitglied ohne Beitragsrückstand ist Stimmberechtigt.
Jedes Mitglied kann in jedes Amt gewählt oder als Amtsinhaber bestätigt werden,
wenn dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
III Pflichten: Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Club in seinen Bestrebungen zu unterstützen und neue Freunde zu werben, Beschwerden oder Beschuldigungen irgendwelcher
Art, die sich gegen Clubmitglieder richten, nie bei Veranstaltungen oder öffentlichen
Versammlungen zu erwähnen, sowie vertrauliche Akten oder Mitteilungen geheim
zu halten. Ihre Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen.
Wohnungsänderungen sofort der Geschäftsstelle mitzuteilen.

§ 6 BEITRAG UND GESCHÄFTSJAHR
I Jahresbeitrag: Der von jedem Mitglied zu entrichtende Jahresbeitrag kann zum Ende
eines jeden Geschäftsjahres neu festgesetzt werden.
II Zahlungsweise der Jahresbeiträge: Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 31.01.
jeden Jahres spesenfrei an den Schatzmeister des Clubs zu entrichten. Teilzahlungen
können auf besonderen Antrag gestattet werden. Neue Mitglieder entrichten den
Jahresbeitrag bei Aufnahme zu 1/12 je Monat zum Jahresende mindestens jedoch für
ein Quartal.
III Mahnverfahren und Zahlungsverweigerungen: Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages
bis zum Ende des Geschäftsjahres kann der Vorstand über einen Ausschluss des säumigen Mitgliedes entscheiden. Mit Beginn des zweiten Halbjahres
wird das säumige Mitglied nochmals erinnert (gilt nur bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland).
Die Forderungen des Clubs werden auf dem Rechtsweg eingetrieben.

§ 7 GESCHÄFTSORDNUNG
I Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
II Clubvermögen, Kassenführung, Rechnungsablage und Prüfung:
1) Das Clubvermögen besteht aus dem Bestand der Hauptkasse, dem
Bankguthaben und den Forderungen des Clubs. Die laufenden Geldgeschäfte
erledigt der Schatzmeister. Das Bankkonto muss auf den Namen
des Clubs lauten.
2) Kassenführung und Rechnungsablage:
Aus der Rechnungslegung müssen Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
ersichtlich sein.
3) Der Schatzmeister veröffentlicht bei der ersten Mitgliederversammlung des
neuen Geschäftsjahres den Kassenbericht und gibt eine Einschätzung für
die Finanzlage des laufenden Jahres ab.
4) Nach Finanzlage des Clubs können die Jahresbeiträge bei der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres durch Abstimmung angepasst
werden.
5) Bei der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres wird über
die Wirtschaftsplanung des laufenden Geschäftsjahres abgestimmt.
6) Kassenprüfer:
a) Die rechnerische Prüfung des Jahresabschlusses und die vom
Schatzmeister zu führenden Bücher erfolgt zu Beginn eines neuen
Geschäftsjahres durch die beiden in der Hauptversammlung gewählten
Kassenprüfer.
b) Beim Ausscheiden eines Kassenprüfers wird in der darauf
folgenden monatlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für
die restliche Amtszeit gewählt.
7) Kassenprüfung:
Die Kassenprüfer müssen auf der ersten Mitgliederversammlung im neuen
Geschäftsjahr ihren Prüfbericht veröffentlichen und bei ordnungsgemäß
geführter Vereinskasse die Entlastung des Vorstandes beantragen.
III Der 1. Vorsitzende hat das Recht und die Pflicht, jederzeit in die Kassengeschäfte
Einblick zu nehmen.
IV Das Clubvermögen sollte 1000,-- EURO nicht übersteigen.
V Ausgaben über 100,-- EURO bedürfen der Zustimmung der monatlich stattfindenden
Mitgliederversammlung.
VI Für jeglichen Vorgriff auf künftiges Vermögen ist die Genehmigung der Hauptversammlung erforderlich.

§ 8 AUSSCHLUSSVERFAHREN
I Gerichtsbarkeit:
Für die Erledigung eines Verfahrens zum Ausschluss eines Mitgliedes sind der
Ehrenrat und die Vorstandschaft des Clubs zuständig. Berufungsstelle ist der Vor
stand des Clubs.
II Antragsstellung, Zuständigkeit:
Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss unter genauer Angabe von
Gründen, Namhaftmachung von Zeugen und Beifügung von Beweismitteln, dem
1. Vorsitzenden des Clubs eingereicht werden. Dieser verweist die Anträge an das
zuständige Ehrengericht.

§ 9 DER EHRENRAT
I Zuständigkeit und Aufgabe des Ehrenrates:
Beschwerden und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, die sich aus ihrer
Clubzugehörigkeit ergeben, können an den Ehrenrat verwiesen werden.
II Zur Erledigung von Streitfällen zivilrechtlicher Art ist der Ehrenrat nicht zuständig.
III Beim Ausscheiden eines Ehrenratmitgliedes wird in der darauf folgenden
monatlichen Clubversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer gewählt.

§ 10 ORGANE DES CLUBS SIND:
I   Die Mitgliederversammlung
II  Der Vorstand (nach § 26 BGB )
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schatzmeister
• Schriftführer
• Zeugwart
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins
berechtigt, wobei einer von ihnen der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Die Beisitzer bilden gemeinsam mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.
III Die Aufgaben des Vorstandes:
a) Die Vertretung des Clubs in allen Rechts- oder sonstigen Angelegenheiten.
b) Überwachung der Geschäftsführung und der Verwaltung des Clubvermögens.
c) Einberufung und Leitung der monatlichen Mitgliederversammlung. Die
Termine zu Mitgliederversammlungen sind allen Vereinsmitgliedern
schriftlich, spätestens jedoch eine Woche vorher mitzuteilen.
IV Aufgaben des geschäftsführenden Vorsitzenden:   Er ist ausführendes Organ der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Vorstandschaft.
V Aufgaben der Beisitzer: Die Beisitzer können zur Unterstützung oder Stellvertreter eines Vorstandmitgliedes herangezogen werden. Sie haben dann Sitz und Stimme im Vorstand und
werden von Fall zu Fall zur Sitzung einberufen oder schriftlich um Stellungnahme
gebeten.
VI Amtsdauer und Amtsenthebung:
Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt auf einer, alle drei Jahre stattfindenden, Hauptversammlung, auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, so wählt die monatliche Mitgliederversammlung für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Ausnahme: der 2. Vorsitzende kann beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden durch
Vorstandsbeschluss, das Amt des Vorsitzenden bis zum Ende der Amtszeit
übernehmen.
Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitgliedes läuft bis zum Abschluss der jeweiligen
Vorstandschaft.
VII Art der Ämter und Auslagenersatz:   Alle Ämter sind Ehrenämter.
VIII Ehrenrat:
Der Ehrenrat wird durch Wahl ermittelt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und einem
Beisitzer. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die
Aufgaben des Ehrenrates ergeben sich aus Abschnitt § 9 der Satzung.
IX Hauptversammlung:
a) Der 1. Vorsitzende hat alle drei Jahre vor Ablauf seiner Amtszeit eine
Hauptversammlung mit 30 tägiger Frist unter Angaben des Zeitpunktes und
Ortes so wie der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Vorstandsberichte.
• Entlastung des Vorstandes.
• Neuwahl des Vorstandes.
• Neuwahl des erweiterten Vorstandes
• Wahl zweier Kassenprüfer, diese sollen im Club kein Amt bekleiden.
Eine Wiederwahl in der darauf folgenden Amtsperiode ist nicht möglich.
• Wahl des Ehrenrates.
• Satzungsänderungen.
• Ehrungen.
• Festlegung der nächsten Hauptversammlung.
• Beratung von Anträgen und Verschiedenes.
• Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein drittel der
Mitglieder dies beim 1. Vorsitzenden des Clubs schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe
beantragt.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung vorgenommen werden und es
ist dafür eine zwei drittel Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung
des Clubs unter Angabe der Änderungen dem geschäftsführenden Vorsitzenden
eingereicht werden.

§ 13 AUFLÖSUNG UND AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Die Auflösung des Clubs kann nur durch Beschluss einer Hauptversammlung erfolgen. Sie
muss von mindestens einem drittel der Mitglieder beim 1. Vorsitzenden des Clubs unter
Angabe der Gründe schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist in seinem Wortlaut und unter
abschriftlicher Mitteilung dieses Satzungsparagraphen den Mitgliedern des Clubs mindestens
einen Monat vorher bekannt zu geben. Zur Annahme ist eine Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung kann nicht erfolgen, solange noch mindestens 15 Mitglieder den Fortbestand
wünschen und ihren Wunsch mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitteilen. In diesem Fall gilt der Antrag auf Auflösung des Clubs, ohne das er einer weiteren Behandlung bedarf, als erledigt.
Verwendung des Clubvermögens bei Auflösung: Ist die Auflösung beschlossen, hat dieselbe
Versammlung das Clubvermögen festzustellen und seine Übergabe nach ordnungsmäßiger
Regelung aller Verbindlichkeiten des Clubs anteilmäßig an die Mitglieder zurück zu führen.
Die Ausführung dieser Beschlüsse übernimmt der letzte Vorstand als Liquidator.

§ 14 HAFTUNG
Für Schäden und Nachteile jeder Art, die im Zusammenhang mit Treffen einschließlich Fahrten
sowie bei Ausflügen entstehen, haftet der Club weder gegenüber den Fahrern noch den
Mitfahrern.
Jeder Teilnehmer fährt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
Mit Abgabe der Anmeldung erkennen Sie den Haftungsausschluss an.

§ 15 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und
Pflichten ist Düren.
Die Satzung wurde neu gefasst und auf der Hauptversammlung am 01.06.2006 in Düren
beschlossen.
Eintragung beim Amtsgericht Düren


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HUNDEVERORDNUNG
Stand 16.09.2014
Der Vorstand hat einige Punkte für die Hundehaltung innerhalb des Clublebens aufgestellt:

1.     Bitte auf unseren Ausfahrten die Hunde auf den Plätzen und in den gemeinsamen Womo-Runden nicht mehr frei laufen lassen.
2.     Die Hunde vor den Mobilen so anleinen, dass sie nicht an Nachbars Wohnmobil kommen.
3.     Die Hunde nicht mit in das Gemeinschaftszelt mitnehmen.
4.     Hinterlassenschaften der Hunde sind sofort zu beseitigen.

Wir hoffen auf die Akzeptanz und Toleranz dieser Regeln
bei allen Clubmitgliedern und Gästen!
Der Vorstand